7.1. Gefängnisseelsorge JVA Mannheim
Konzeption der in der Gliederung „Pastoralplanung und Gebäudeentwicklung“ aufgeführten Arbeitsbereiche:
Gefängnisseelsorge JVA Mannheim
Kurzbeschreibung des Arbeitsbereichs
Die Seelsorge in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg richtet sich nach § 157 StVollzG.
Für jede Konfession wird in Einvernehmen mit dem Land Baden-Württemberg ein Dekan bestellt. Dem Dekan für die Gefängnisseelsorge obliegt es die Angelegenheiten der Seelsorge zwischen Kirchenbehörden und Strafvollzugsbehörden zu regeln. Die Stellen der Gefängnisseelsorge werden nach den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts in Einvernehmen zwischen den Kirchen und dem Justizministerium besetzt. Die Dienstaufsicht für die Gefängnisseelsorge liegt bei den Justizvollzugsanstalten bzw. dem Justizministerium. Pastorale Planungen vor Ort sind für den Bereich der Gefängnisseelsorge nicht von Bedeutung.
Die Zusammenarbeit mit dem Dekanat Mannheim ist mit Blick auf benötigte priesterliche Dienste in der JVA Mannheim notwendig.
